Kurz gesagt: Ohne andere schriftliche Abmachung zahlst du in der Schweiz Überstunden mit dem normalen Stundenlohn plus 25 % Zuschlag aus. Du kannst sie auch mit Freizeit von gleicher Dauer ausgleichen, wenn dein Mitarbeiter einverstanden ist. Im Arbeitsvertrag kannst du schriftlich etwas anderes regeln. Bei Überzeit, also Arbeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, hast du diesen Spielraum nicht. Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann zusätzlich festlegen, wann du auszahlen musst. Hier erfährst du als Inhaber oder Büroleitung eines Handwerksbetriebs, wie du das sauber rechnest, abrechnest und dokumentierst.
Kurz gesagt
- Überstunden liegen über der Arbeitszeit im Vertrag, aber unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Ohne andere schriftliche Regel zahlst du sie mit 25 % Zuschlag aus oder gleichst sie 1:1 mit Freizeit aus.
- Überzeit liegt über 45 oder 50 Stunden pro Woche. Sie muss entschädigt werden, auch wenn im Vertrag etwas anderes steht.
- Der GAV hat Vorrang. In der Elektrobranche musst du zum Beispiel Überstunden über 120 Stunden per 31. Dezember im Januar mit Zuschlag auszahlen.
- Grundlage ist der richtige Stundenlohn. Den 13. Monatslohn rechnest du dazu, erst dann kommt der Zuschlag drauf.
- Ansprüche verjähren nach fünf Jahren. Wer die Stunden sauber erfasst, hat bei Streit die besseren Karten.
Inhaltsverzeichnis
- Überstunden oder Überzeit: Der Unterschied ist entscheidend
- Was das Gesetz bei Überstunden verlangt
- Überzeit: Hier gibt es keinen Spielraum
- GAV prüfen: Branchenregeln gehen vor
- So rechnest du die Auszahlung Schritt für Schritt
- Auszahlen oder mit Freizeit kompensieren?
- Was in der Lohnabrechnung zu beachten ist
- Fristen: Ansprüche verjähren nach fünf Jahren
- Saubere Zeiterfassung schützt beide Seiten
- Unsere Sicht aus dem Handwerksalltag
- Überstunden, Absenzen und Lohnexport in einer App
- Häufige Fragen
- Quellen
Überstunden oder Überzeit: Der Unterschied ist entscheidend
Im Alltag sagt man für beides «Überstunden». Rechtlich sind das aber zwei verschiedene Dinge. Und daraus folgt, was du darfst und was nicht.
Gemäss dem SECO gilt: Überstunden nach Art. 321c OR sind Stunden über der Arbeitszeit im Vertrag, aber unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit pro Woche. Überzeit liegt erst vor, wenn diese Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Die Höchstarbeitszeit beträgt laut SECO 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal und technische Angestellte sowie für Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsbetrieben. Für alle anderen Arbeitnehmenden gelten 50 Stunden.
| Überstunden | Überzeit | |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Art. 321c OR | Arbeitsgesetz (ArG) |
| Ab wann | Über der Arbeitszeit im Vertrag | Über 45 oder 50 Stunden pro Woche |
| Zuschlag 25 % | Ja, kann aber schriftlich wegbedungen werden | Zwingend, wenn ausbezahlt wird |
| Kompensation mit Freizeit | Mit Einverständnis, 1:1 | Mindestens 1:1 |
| Vertraglich ausschliessbar | Ja, schriftlich | Nein |
Ein Beispiel: Dein Elektriker hat im Vertrag 42 Stunden pro Woche. Diese Woche arbeitet er 47 Stunden. Das sind 5 Überstunden. Erst wenn die gesetzliche Grenze für ihn überschritten wird, entsteht Überzeit. Welche Grenze gilt, hängt davon ab, in welche Kategorie er fällt. Bei Unsicherheit fragst du am besten beim kantonalen Arbeitsinspektorat oder beim SECO nach.
Vorsicht bei Gleitzeit: Die Kanzlei Lindtlaw weist darauf hin, dass die Abgrenzung schwieriger ist, wenn Mitarbeitende ihre Zeit weitgehend selbst einteilen. Hier hilft nur eine klare Regel im Vertrag oder Reglement.
Was das Gesetz bei Überstunden verlangt
25 % Zuschlag als Grundregel
Laut ch.ch, dem Portal von Bund und Kantonen, werden Überstunden mit 25 % Zuschlag oder mit Freizeit von gleicher Dauer entschädigt. Schriftlich kannst du einen kleineren oder gar keinen Zuschlag vereinbaren. Das geht im Arbeitsvertrag, im GAV oder im Normalarbeitsvertrag (NAV).
Wichtig: Eine mündliche Abmachung genügt nicht. Steht nichts Schriftliches im Vertrag, gilt der Zuschlag von 25 %.
Freizeit statt Geld nur mit Einverständnis
Du kannst Überstunden nicht einfach eigenmächtig mit Freizeit kompensieren. Gemäss SECO braucht die Kompensation durch Freizeit eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Mitarbeiter. Ohne Einverständnis wird ausbezahlt.
In der Praxis heisst das: Regle im Vertrag, wie du Überstunden normalerweise ausgleichst. Zum Beispiel: «Überstunden werden in erster Linie durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Nicht kompensierte Überstunden werden per Jahresende ausbezahlt.» Lass so eine Klausel bei Bedarf von deinem Branchenverband oder einer Fachperson im Arbeitsrecht prüfen.
Auch nicht angeordnete Stunden können zählen
Dein Vorarbeiter bleibt eine Stunde länger, weil die Leitung vor dem Wochenende dicht sein muss. Du hast das nicht angeordnet. Muss die Stunde trotzdem bezahlt werden? Laut SECO ja, wenn die Stunden notwendig waren oder als notwendig gelten durften. Der Mitarbeiter muss dich darüber aber informieren.
Darum lohnt sich eine einfache Regel im Team: Wer länger bleibt, trägt es noch am gleichen Tag im Rapport ein und begründet kurz, warum.
Kein Verzicht auf bereits geleistete Stunden
Eine Abmachung im Vertrag gilt für die Zukunft. Bei Stunden, die schon geleistet sind, ist das anders. Gemäss Weka ist ein Verzicht auf die Entschädigung bereits geleisteter Überstunden während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Art. 341 OR nicht zulässig. Ein «Lass mal, die paar Stunden schenk ich dir» schützt dich also nicht.
Überzeit: Hier gibt es keinen Spielraum
Bei Überzeit kannst du vertraglich nichts wegbedingen. Wie Lindtlaw erklärt, ist die Entschädigung gesetzlich zwingend: entweder mit Freizeit im Verhältnis von mindestens 1:1 oder mit einer Auszahlung mit mindestens 25 % Zuschlag.
Für dich als Chef heisst das:
- Rechne Überzeit getrennt von den normalen Überstunden aus.
- Ein Satz wie «Überstunden sind mit dem Lohn abgegolten» deckt Überzeit nicht ab.
- Das Arbeitsgesetz legt auch fest, wie viel Überzeit pro Jahr erlaubt ist und für wen. Die genauen Grenzen und Ausnahmen findest du beim SECO oder du fragst beim kantonalen Arbeitsinspektorat nach.
In der Bausaison mit langen Tagen kommt das schneller vor, als man denkt. Wer wöchentlich auf die Stunden schaut, sieht früh, wenn jemand an die Grenze kommt.
GAV prüfen: Branchenregeln gehen vor
Viele Handwerksbetriebe sind einem GAV unterstellt. Dann regelt oft der GAV, wann du Überstunden auszahlen musst und mit welchem Zuschlag. Diese Regeln gehen dem Grundsatz im OR vor, soweit sie gültig vereinbart sind.
Ein konkretes Beispiel aus der Elektrobranche: Laut eit.swiss müssen Überstunden, die am 31. Dezember mehr als 120 Stunden betragen, im Januar des Folgejahres mit 25 % Zuschlag ausbezahlt werden. Bis 120 Stunden kannst du sie ohne Zuschlag mit Freizeit kompensieren oder auszahlen (GAV Art. 21.3).
In anderen Branchen sehen die Regeln anders aus, etwa im Bauhauptgewerbe, im Maler- und Gipsergewerbe oder in der Gebäudetechnik. Das kann eine Höchstzahl an Stunden auf dem Konto sein, ein Stichtag für die Auszahlung oder ein anderer Zuschlag. So gehst du vor:
- Kläre, ob dein Betrieb einem GAV unterstellt ist, ob allgemeinverbindlich oder über die Mitgliedschaft im Verband.
- Lies den Artikel zur Arbeitszeit und zu den Überstunden in der aktuellen Fassung.
- Notiere dir den Stichtag und die Höchstgrenze im Kalender.
- Prüfe einen Monat vorher die Stundenkonten aller Mitarbeitenden.
Die aktuelle Fassung erhältst du bei der Paritätischen Kommission deiner Branche oder bei deinem Verband.
So rechnest du die Auszahlung Schritt für Schritt
Der häufigste Fehler beim Auszahlen: ein falscher Stundenlohn. Wer einfach den Monatslohn durch 4 Wochen teilt, rechnet zu ungenau.
Schritt 1: Stundenlohn ermitteln
Ein gängiger Weg ist, vom Jahreslohn auszugehen. Wie abrechnungen.ch zeigt, teilst du den Jahreslohn durch die Wochenstunden mal 52 Wochen. Der Jahreslohn ist der Monatslohn mal 12 oder mal 13, wenn du einen 13. Monatslohn zahlst.

Die Paritätische Landeskommission der Elektrobranche rechnet bei eit.swiss so: Zuerst den Grundlohn pro Stunde ermitteln, dann den Anteil des 13. Monatslohns von 8.33 % dazurechnen, erst dann kommt der Zuschlag von 25 % drauf.
Schritt 2: Zuschlag dazurechnen
Das Beispiel von eit.swiss mit einem Monatslohn von CHF 5'000 und 174 Stunden Bruttoarbeitszeit pro Monat:
| Position | Betrag pro Stunde |
|---|---|
| Grundlohn (CHF 5'000 : 174 Std.) | CHF 28.74 |
| Anteil 13. Monatslohn (8.33 %) | CHF 2.39 |
| Zwischentotal | CHF 31.13 |
| Zuschlag 25 % | CHF 7.78 |
| Pro Überstunde | CHF 38.91 |
Schritt 3: Mit den Stunden multiplizieren
Nehmen wir einen Malermeister mit CHF 5'800 Monatslohn, 13. Monatslohn und 42.5 Stunden pro Woche. Er hat 20 Überstunden, und im Vertrag steht nichts zum Zuschlag. Mit der Jahresmethode rechnest du so:
- Jahreslohn: CHF 5'800 × 13 = CHF 75'400
- Jahresstunden: 42.5 × 52 = 2'210 Stunden
- Stundenlohn: CHF 75'400 : 2'210 = CHF 34.12
- Mit 25 % Zuschlag: CHF 34.12 × 1.25 = CHF 42.65
- Für 20 Überstunden: rund CHF 853.– brutto
Ohne den 13. Monatslohn in der Rechnung wären es pro Stunde gut CHF 3.– weniger. Bei vielen Stunden und mehreren Mitarbeitenden kommt da schnell ein schöner Betrag zusammen, über den man später streitet. Der Stundenlohn in diesem Beispiel ist gerechnet, nicht aus einem Lohnregulativ. Massgebend sind dein Vertrag und dein GAV.
Auszahlen oder mit Freizeit kompensieren?
Beides ist erlaubt. Was besser passt, hängt von deinem Betrieb und der Saison ab.
Auszahlen passt, wenn:
- die Auftragslage keine freien Tage zulässt.
- der GAV eine Auszahlung ab einer bestimmten Stundenzahl vorschreibt.
- ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt und keine Zeit mehr zum Kompensieren bleibt.
Kompensieren passt, wenn:
- im Winter oder in ruhigeren Wochen weniger los ist.
- du die Lohnkosten im Moment tief halten willst.
- dein Team lieber freie Tage als mehr Geld will.
Viele Betriebe kombinieren beides: Im Sommer Stunden sammeln, im Winter kompensieren, und was Ende Jahr übrig bleibt, wird ausbezahlt. Wichtig ist, dass die Regel schriftlich festgehalten ist und alle sie kennen.
Tipp aus der Praxis: Plane Kompensationstage wie Ferien. Wenn sie in der Einsatzplanung stehen, kommen sie dem nächsten Auftrag nicht in die Quere.
Was in der Lohnabrechnung zu beachten ist
Ausbezahlte Überstunden sind Lohn. Darum laufen sie normal über die Lohnabrechnung, mit den üblichen Sozialversicherungsabzügen wie AHV, IV, EO und ALV. Für deinen Mitarbeiter sind sie steuerbares Einkommen.
Das solltest du beachten:
- Separate Lohnart: Weise Überstunden und Zuschlag getrennt vom Grundlohn aus. So ist für alle klar, was bezahlt wurde.
- Stundenzahl angeben: Schreib auf die Abrechnung, wie viele Stunden ausbezahlt werden und für welchen Zeitraum.
- Quellensteuer: Bei Mitarbeitenden mit Quellensteuer erhöht eine grosse Auszahlung in einem Monat das Einkommen in diesem Monat. Wie genau abgerechnet wird, klärst du mit dem kantonalen Steueramt.
- Sozialversicherungen: Bei Fragen zu den Beiträgen hilft deine AHV-Ausgleichskasse.
Wenn du die Stunden aus der Zeiterfassung direkt in die Lohnbuchhaltung übernimmst, musst du sie nicht nochmals abtippen. Und es schleichen sich weniger Fehler ein.
Fristen: Ansprüche verjähren nach fünf Jahren
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die Geld betreffen, verjähren nach Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren. Laut HR Today gehört dazu auch der Lohn für Überstunden. Die Frist beginnt, sobald die Forderung fällig ist.
Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 129 III 171 festgehalten: Innerhalb dieser Frist kann ein Mitarbeiter seine Überstunden grundsätzlich jederzeit einfordern. Dass jemand sein Recht missbraucht, weil er zu spät kommt, wird nur in ausserordentlichen Fällen angenommen.
Für dich heisst das: Ein Mitarbeiter, der nach drei Jahren kündigt, kann Überstunden aus dieser ganzen Zeit nachfordern. Ein offenes Stundenkonto ist also eine Schuld, die du in deiner Planung berücksichtigen solltest.
Saubere Zeiterfassung schützt beide Seiten
Im gleichen Entscheid hält das Bundesgericht fest: Der Mitarbeiter muss beweisen, dass er die Überstunden geleistet hat und dass sie im Interesse des Betriebs nötig waren. Klingt nach einem Vorteil für dich als Chef. In der Praxis endet so ein Streit aber oft mit Notizen aus dem Taschenkalender gegen Erinnerungen. Das ist teuer und anstrengend.
Besser ist ein System, das jeden Tag klare Zahlen liefert:
- Täglich erfassen: Beginn, Ende, Pausen, Baustelle. Nicht am Freitag aus dem Gedächtnis.
- Rapport und Stunden zusammen: Wenn klar ist, was gearbeitet wurde, ist auch klar, warum es länger ging.
- Saldo sichtbar machen: Mitarbeitende und Büro sehen den gleichen Stand.
- Regelmässig abschliessen: Am Monatsende kontrollieren und abzeichnen. So gibt es später keine Diskussion.
Mehr praktische Tipps zu Rapporten und Zeiterfassung auf der Baustelle findest du in unserem Blog für Handwerksbetriebe.
Unsere Sicht aus dem Handwerksalltag
Überstunden sind im Handwerk normal. Die Saison ist kurz, Termine verschieben sich, und manchmal muss eine Baustelle einfach fertig werden. Das Problem sind nicht die Überstunden selbst. Das Problem ist, wenn niemand genau weiss, wie viele es sind.
Wir sehen immer wieder das gleiche Bild: Stundenzettel auf Papier, eine Excel-Liste im Büro und am Jahresende ein Saldo, den keiner mehr nachvollziehen kann. Dann wird gerechnet, verhandelt und im schlimmsten Fall gestritten.
Darum haben wir HandymanPlan so gebaut, dass die Stunden dort erfasst werden, wo sie entstehen: auf der Baustelle, direkt auf dem Handy. Den Tagesrapport kann man diktieren. Ferien, Absenzen und Überstunden rechnet die App automatisch. Für die Lohnbuchhaltung gibt es den Lohnexport.
Unser Ziel: Du entscheidest selber, ob du auszahlst oder kompensierst. Aber auf der Grundlage von Zahlen, denen dein Team und du vertrauen.
chph
Überstunden, Absenzen und Lohnexport in einer App
Mit HandymanPlan erfassen deine Leute ihre Arbeitszeit direkt auf der Baustelle. Die App rechnet Überstunden, Ferien und Absenzen automatisch. Über den Lohnexport gehen die Stunden in die Lohnbuchhaltung. Dazu gibt es Einsatzplanung, Tagesrapporte per Sprache, Kundenverwaltung und Rechnungen mit Swiss QR-Code.

Die Pakete gibt es ab CHF 128.– pro Monat und Betrieb, egal wie viele Mitarbeitende du hast. Du kannst HandymanPlan 10 Tage kostenlos testen, ohne Kreditkarte.
Häufige Fragen
Muss ich Überstunden in der Schweiz immer mit 25 % Zuschlag auszahlen?
Nein. Der Zuschlag von 25 % gilt, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Arbeitsvertrag, GAV oder NAV kannst du einen tieferen oder gar keinen Zuschlag festlegen. Bei Überzeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit geht das nicht.
Darf ich Überstunden einfach mit Freizeit ausgleichen?
Nur wenn dein Mitarbeiter einverstanden ist. Die Kompensation erfolgt mit Freizeit von gleicher Dauer. Am besten hältst du die Regel schriftlich im Vertrag oder im Personalreglement fest.
Was passiert mit Überstunden bei einer Kündigung?
Offene Überstunden verfallen nicht. Wenn sie bis zum Austritt nicht kompensiert werden können, zahlst du sie mit der letzten Lohnabrechnung aus, mit dem Zuschlag aus Vertrag oder Gesetz. Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren erst nach fünf Jahren.
Wie rechne ich den Stundenlohn für die Auszahlung aus?
Nimm den Jahreslohn, mit 13. Monatslohn falls vereinbart, und teile ihn durch die Wochenstunden mal 52. Auf diesen Stundenlohn kommt der Zuschlag. Prüfe, ob dein GAV eine eigene Berechnung vorschreibt.
Wo bekomme ich verbindliche Auskunft?
Zum Arbeitsgesetz und zur Überzeit helfen das SECO und das kantonale Arbeitsinspektorat. Bei Fragen zu den Sozialversicherungen ist deine AHV-Ausgleichskasse zuständig, bei Fragen zur Quellensteuer das kantonale Steueramt. Für Branchenregeln wendest du dich an die Paritätische Kommission deines GAV.
Quellen
- SECO: FAQ zu Überstunden
- ch.ch: Überstunden und Überzeit
- eit.swiss: Korrekte Berechnung von Überstunden
- BGE 129 III 171: Überstundenentschädigung
- HR Today: Verjährung im Arbeitsrecht
- Weka: Überstunden, Zumutbarkeit, Kompensation und Abgeltung
- Lindtlaw: Überstunden, Überzeit und Gleitzeit
- abrechnungen.ch: Berechnung und Auszahlung von Überstunden
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